Vereinssatzung Schießsportverein St. Hubertus Elsen e.V., Sitz Paderborn Elsen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1.) Der Verein führt den Namen "Schießsportverein St. Hubertus Elsen e.V.".
(2.) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn mit der Vereinsregister-Nr. VR 1625 eingetragen.
(3.) Er hat seinen Sitz in Paderborn-Elsen.
(4.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1.) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Pflege und Förderung des Schießsports,
b) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
c) die Ausrichtung von (Vereins-)meisterschaften und Teilnahme an sowie Ausrichtung von weitergehenden Meisterschaften,
Der Satzungszweck wird insbesondere auch verwirklicht durch
- die Vermittlung des verantwortungsbewussten und sicheren Umgangs mit Sportwaffen vor allem an Schüler und Jugendliche,
- die Vermittlung von besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten im Hinblick auf das sportliche Schießen,
- Trainingseinheiten zur Erhaltung und Steigerung von schießsportlichen Leistungen unter der Leitung eines Übungsleiters,
- die Durchführung eines regelmäßigen und geordneten Schießsportbetriebes, die Bereitstellung von Mitteln für schießsportliche Wettkämpfe und Veranstaltungen,
- eine vielfältige Nachwuchsgewinnung und -förderung,
- Talentsichtung, -auswahl und -förderung,
- das Heranführen von Schülern und Jugendlichen an sinnvolle Freizeitgestaltungen, die sie zu geistig, charakterlich und körperlich mündigen Menschen erzieht,
- die Begegnung von Schießsportlern auf nationaler und internationaler Ebene,
- gesellschaftliches und soziales Engagement,
- die Durchführung von Vorträgen, Weiterbildungskursen und Sportveranstaltungen,
- die Förderung des Schützenbrauchtums,
- die Pflege der Geselligkeit der Mitglieder,
- die Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.
2. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§3 Gemeinnützigkeit
(1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4.) Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen und sonstigen weiteren Mitgliedern, die für den Verein Aufgaben übernehmen, werden auf Antrag lediglich die im Interesse des Vereins erwachsenden Auslagen erstattet.
(5.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Schießsport Paderborn, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Stiftungszwecke zu verwenden hat.
§4 Mitgliedschaft in anderen Institutionen
(1.) Der Verein ist unmittelbares Mitglied im Landessportbund.
(2.) Der Verein nimmt die schießsportlichen Aktivitäten der St. Hubertus-Schützenbruderschaft 1921 Elsen e.V. als deren Abteilung aktiv war. Dieses wird insbesondere durch die Teilnahme an den historischen Rundenwettkämpfen sowie an den historischen Meisterschaften, etc. dokumentiert.
(3.) Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden, Vereinen, Arbeitsgemeinschaften oder sonstigen juristischen Personen entscheidet der Vorstand.
§5 Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 8. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(2.) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3.) Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schießsports verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als drei Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(4.) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Ebenso ist eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ausgeschlossen.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1.) Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt,
- an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antragsrechts und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 16. Lebensjahr besteht,
- den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Schießstandordnung
und der sonstigen Anordnungen zu benutzen.
(2.) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
- die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,
- den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlagen zu bezahlen,
- die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.
§9 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung.
§10 Vorstand
(1.) Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden Sport
- dem 2. Vorsitzenden Geschäftsführung
- dem 2. Vorsitzenden Finanzen
- dem 2. Vorsitzenden Jugend
- dem 2. Vorsitzenden Organisation
- dem 2. Vorsitzenden Öffentlichkeitsarbeit
(2.) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für
- die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,
- die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,
- die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt,
- die Erstellung einer Geschäftsordnung.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften über den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende Sport, der 2. Vorsitzende Geschäftsführung und der 2. Vorsitzende Finanzen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der genannten gemeinschaftlich vertreten.
(4.) Der Vorstand wird in der Erledigung seiner Aufgaben von einem „erweiterten "Vorstand" unterstützt. Näheres zur Aufgabenverteilung wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Dem erweiterten Vorstand gehören an
a) die Vorstandsmitglieder gem. dem vorstehenden Abs. 1,
b) weitere Funktionsträger des Vereins, wie z.B. die Schießmeister und weitere Stellvertreter (nähere hierzu regelt die Geschäftsordnung),
c) als geborenes Mitglied der Brudermeister der St. Hubertus-Schützenbruderschaft 1921 Elsen e.V..
(5.) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet die Nachwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6.) Der erste Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche ein und leitet sie. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, Sitzungen des erweiterten Vorstandes mindestens zweimal im Jahr statt. Vorstand und erweiterter Vorstand sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ist der Vorsitzende an der Leitung der Sitzung des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes verhindert, obliegt die Leitung dem 2. Vorsitzenden Sport. Steht auch dieser nach ordnungsgemäßer Einladung zur Leitung nicht zur Verfügung, kann ein Mitglied des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes zum Versammlungsleiter gewählt werden.
§11 Mitgliederversammlung
(1.) Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich stattfindet, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres bis zum 31. März.
(2.) Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen sind innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(3.) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen.
(4.) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden Sport. Steht auch dieser nach ordnungsgemäßer Einladung zur Mitgliederversammlung nicht zur Verfügung, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.
(5.) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Entgegennahme der Jahresberichte, einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichts,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
d) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
g) die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung,
h) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
i) die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds oder die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Beitritt zum Verein,
j) die Entscheidung über die Tätigung von Rechtsgeschäften über den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
k) die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden,
l) die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergeben.
(6.) Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem Tagesordnungspunkt führen, müssen schriftlich und mindestens 4 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen.
(7.) Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§12 Jugendabteilung
(1.) Der Verein hat eine Jugendabteilung, die sich selbständig führt und verwaltet. Die Jugendabteilung entscheidet selbst über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2.) Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.
§13 Kassenprüfung
(1.) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, bei der erstmaligen Wahl einen Kassenprüfer für zwei Jahre, den zweiten Kassenprüfer für 1 Jahr, anschließend alle zwei Jahre im Wechsel einen Kassenprüfer für 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand bzw. erweitertem Vorstand angehören.
(2.) Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem 2. Vorsitzenden Finanzen abzustimmen.
§14 Wahlen und Abstimmungen
(1.) Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitglieds kann in offener Abstimmung schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.
(2.) Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bewerben sich mehr als zwei Personen für ein Amt und erreicht keine der Personen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.
(3.) Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4.) Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(5.) Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
§15 Auflösung des Vereins
(1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Verschmelzung des Vereins gilt diese Bestimmung ebenso.
(2.) Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens 7 Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.
§16 Beurkundung von Beschlüssen
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie des erweiterten Vorstands ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§17 Funktionsbezeichnungen
Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet.
§18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle vorrangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.